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Heizungsersatz im Aargau: Wichtige Infos zum neuen Energiegesetz
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die neuen gesetzlichen Vorgaben und deren Auswirkungen auf Heizsysteme. Erfahren Sie, was sich ändert, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie die Anforderungen erfüllen können.
Kann ich meine bestehende Gasheizung weiterhin nutzen?
Ja, Sie können Ihre bestehende Gasheizung ohne Einschränkungen weiterverwenden. Es gibt keine Vorschriften, die einen vorzeitigen Ersatz einer Gasheizung, z. B. durch eine Wärmepumpen-Heizung, erfordern.
Meine Gasheizung ist defekt oder am Ende ihrer Lebensdauer – was bedeuten die gesetzlichen Anforderungen für mich?
Mit den IBB-Biogasprodukten können Sie weiterhin eine Gasheizung installieren. Die IBB hat mit dem Kanton eine sogenannte «Versorgerlösung» vereinbart. Dadurch erfüllen alle unsere Biogasprodukte automatisch die kantonalen Vorgaben zum erforderlichen erneuerbaren Anteil beim Heizungsersatz.
Ihr Heizungsinstallateur bzw. Ihre Heizungsinstallateurin muss dafür lediglich den allgemeinen Kostennachweis erbringen: Über die gesamte Lebensdauer darf Ihre neue Gasheizung höchstens 10 % teurer sein als eine vergleichbare erneuerbare Heizung.
Detaillierte Informationen zum Energiegesetz finden Sie auf der Webseite des Kantons Aargau unter www.ag.ch/energiegesetz.
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Was muss ich beim Heizungsersatz sonst noch beachten?
Für den Heizungsersatz gilt neu eine Meldepflicht. Das bedeutet, dass jede Heizungserneuerung vor Baubeginn dem Kanton Aargau gemeldet werden muss. Die Meldung wird im EVEN-Portal unter www.energievollzug.ch/ag eingereicht und erfolgt in der Regel zusammen mit dem Kostennachweis durch den Installateur bzw. die Bauleitung – in enger Abstimmung mit der Bauherrschaft bzw. Eigentümerschaft.